Eigenmächtiger Heckenschnitt: Kein Beseitigungsanspruch gegen Nachbarn

News vom 27.10.2026
Eigenmächtiger Heckenschnitt: Kein Beseitigungsanspruch gegen Nachbarn Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 05.10.2026 (Az. 112 C 2870/23) die Klage eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung überhängender Äste und Wurzeln einer Grenzbepflanzung abgewiesen. 


Sachverhalt


Zwei Nachbarfamilien im Westen Münchens stritten über eine seit Jahrzehnten bestehende, mindestens 12 Meter hohe Bepflanzung aus Thujen und einer Fichte an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Eine außergerichtliche Einigung scheiterte. 2023 verklagten die Kläger ihre Nachbarn auf Beseitigung der überhängenden Äste und Wurzeln. Auch eine Mediation im Gerichtsverfahren blieb erfolglos. 2024 beauftragte das Gericht einen Sachverständigen, der die Bäume im Juli und Dezember 2025 begutachtete. Er stellte fest, dass die Äste spätestens seit 2016 über die Grenze ragten und das Wurzelwerk die Grenze vor mindestens zehn Jahren überschritten hatte.

Noch während das Verfahren lief, ließen die Kläger den Überhang an den Ästen durch eine Fachfirma eigenmächtig entfernen. Anschließend verlangten sie auch die Beseitigung des in der Zwischenzeit neu gebildeten Überhangs.


Gründe der Entscheidung


Das Gericht stützte die Klageabweisung auf mehrere Erwägungen:

Baumschutzverordnung: Die Thujen unterfallen nach Auffassung des Gerichts teilweise der Münchener Baumschutzverordnung. Diese schränke private Beseitigungsansprüche ein. Nach den Feststellungen des Sachverständigen würde eine Beseitigung des Überhangs entlang der Grenze zudem das charakteristische Aussehen der Gehölze verändern. Den Beklagten sei die Beseitigung daher rechtlich unmöglich.

Verjährung: Unabhängig davon war der Anspruch nach Ansicht des Gerichts verjährt. Der Überhang war spätestens 2016 auf das Grundstück der Kläger gelangt, und der Sachverständige bezog diese Feststellung auf die gesamte Thujenhecke.

Eigenmächtiger Rückschnitt: Die Kläger konnten aus ihrem Rückschnitt keine bessere Rechtsstellung ableiten. Das Gericht wertete ihn als Selbstjustiz, weil die Voraussetzungen einer Selbsthilfe nicht vorlagen. Es sah darin eine vorsätzliche unerlaubte Eigentumsverletzung. Die Kläger müssen die Beklagten deshalb so stellen, als könnten diese sich weiterhin auf die Verjährung berufen. Außerdem sei die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, weil die Kläger sich ihre Rechtsstellung gesetzeswidrig verschafft hätten. Bei redlichem Verhalten wäre der Anspruch wegen der erhobenen Verjährungseinrede nicht durchsetzbar gewesen.

Bedeutung für die Praxis


Das Urteil zeigt, dass Grundstückseigentümer bei Überhang nicht vorschnell zur Schere greifen sollten. Wer die Beseitigung ohne die Voraussetzungen einer Selbsthilfe selbst vornimmt, riskiert Schadensersatzansprüche und kann sogar seinen eigenen Anspruch verlieren. Auch der Zeitablauf spielt eine Rolle: Besteht der Überhang bereits seit vielen Jahren, kann der Beseitigungsanspruch verjährt sein. Landesrechtliche Baumschutzregelungen können die Durchsetzung zusätzlich einschränken. Vermieter, die Grundstücke mit altem Baumbestand an der Grenze besitzen oder verwalten, sollten Streitigkeiten dieser Art daher rechtlich prüfen lassen, bevor sie handeln.

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